Im vorliegenden Fall war ein Fahrrad auf dem Bürgersteig abgestellt und ordnungsgemäß befestigt worden (hier: mit einem Schloss an einer Verkehrsschildstange).
Dennoch fiel das Fahrrad um und beschädigte ein Kfz. Hier liegt kein fahrlässiges Verhalten des Radfahrers vor.
LG Mönchengladbach, 31.07.2012 - Az: 5 S 12/12
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