Nicht verkehrssichere Fahrräder dürfen im Einzelfall von der Polizei sichergestellt werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage des Eigentümers eines sog. Fixie-Fahrrads (fixed-gear-bike) abgewiesen, mit der dieser die Herausgabe des zuvor polizeilich sichergestellten Fahrzeugs hatte erreichen wollen.
Die aus dem Bahnradsport stammenden „Fixie-Fahrräder“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie über eine starre Hinterradnabe ohne Gangschaltung oder Freilauf verfügen. Die Pedale und Räder sind hierdurch in ständiger Verbindung. Die Geschwindigkeit lässt sich ausschließlich über die Trittfrequenz regulieren. Eine separate Hand- oder Rücktrittbremse fehlt. Nachdem die Polizei den Kläger bereits einmal im Juli 2009 mit einem derartigen Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen und ihm für den Wiederholungsfall die Sicherstellung angedroht hatte, stoppte ihn die Polizei drei Monate später erneut im Straßenverkehr und stellte das Bahnrad mit der Begründung sicher, es sei wegen der fehlenden Bremsen nicht ausreichend verkehrssicher. Gegen die Maßnahme hatte der Kläger eingewandt, die starre Nabe sei mit einer Bremse vergleichbar. Hierdurch werde der Fahrer gerade zu vorausschauender und vorsichtiger Fahrweise angehalten.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Argumentation nicht gefolgt. Die Sicherstellung könne zulässigerweise aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt werden. Ein Bahnrad, welches nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt, sei nicht verkehrssicher. Die starre Nabe des Bahnrades sei keine Bremse im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Im Übrigen fehle dem Rad sowohl eine Anlage für Schallzeichen (Klingel) und die erforderliche lichttechnische Einrichtung.
Die aus dem Bahnradsport stammenden „Fixie-Fahrräder“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie über eine starre Hinterradnabe ohne Gangschaltung oder Freilauf verfügen. Die Pedale und Räder sind hierdurch in ständiger Verbindung. Die Geschwindigkeit lässt sich ausschließlich über die Trittfrequenz regulieren. Eine separate Hand- oder Rücktrittbremse fehlt. Nachdem die Polizei den Kläger bereits einmal im Juli 2009 mit einem derartigen Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen und ihm für den Wiederholungsfall die Sicherstellung angedroht hatte, stoppte ihn die Polizei drei Monate später erneut im Straßenverkehr und stellte das Bahnrad mit der Begründung sicher, es sei wegen der fehlenden Bremsen nicht ausreichend verkehrssicher. Gegen die Maßnahme hatte der Kläger eingewandt, die starre Nabe sei mit einer Bremse vergleichbar. Hierdurch werde der Fahrer gerade zu vorausschauender und vorsichtiger Fahrweise angehalten.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Argumentation nicht gefolgt. Die Sicherstellung könne zulässigerweise aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt werden. Ein Bahnrad, welches nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt, sei nicht verkehrssicher. Die starre Nabe des Bahnrades sei keine Bremse im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Im Übrigen fehle dem Rad sowohl eine Anlage für Schallzeichen (Klingel) und die erforderliche lichttechnische Einrichtung.
VG Berlin, 06.05.2010 - Az: VG 1 K 927.09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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