Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2012 - Az: 16 B 356/12
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0402.16B356.12.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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