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Motorschaden: Bei Reparaturauftrag sind alle notwendigen Arbeiten zu bezahlen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll ein Fahrzeug mit Motorschaden instand gesetzt werden, so muss sich die Autowerkstatt nicht darauf beschränken, die Fahrbereitschaft wieder herzustellen. Es können alle Arbeiten durchgeführt werden, die zur Sicherstellung der dauerhaften und ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges notwendig sind. Diese Tätigkeiten können dann auch in Rechnung gestellt werden.

Nur wenn ausdrücklich eine Beschränkung des Reparaturauftrages auf das Notwendigste ausgesprochen wurde, gilt ein anderes.


LG Coburg, 20.01.2004 - Az: 32 S 119/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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