Soll ein Fahrzeug mit Motorschaden instand gesetzt werden, so muss sich die Autowerkstatt nicht darauf beschränken, die Fahrbereitschaft wieder herzustellen. Es können alle Arbeiten durchgeführt werden, die zur Sicherstellung der dauerhaften und ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges notwendig sind. Diese Tätigkeiten können dann auch in Rechnung gestellt werden.
Nur wenn ausdrücklich eine Beschränkung des Reparaturauftrages auf das Notwendigste ausgesprochen wurde, gilt ein anderes.
Nur wenn ausdrücklich eine Beschränkung des Reparaturauftrages auf das Notwendigste ausgesprochen wurde, gilt ein anderes.
LG Coburg, 20.01.2004 - Az: 32 S 119/03
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