Im vorliegenden Fall ging es um einen von einem Unfallgeschädigten benötigten Mietwagen. Der Geschädigte befand sich in einer Zwangslage, da wegen des unfallbedingten Verlustes seines Wagens für ihn ein zwingender Bedarf nach der Leistung des Vermieters bestand und schloss einen Mietvertrag, dessen Gesamtpreis den ortsüblichen Gesamtpreis um 95% überschritt. Ein solcher Mietvertrag ist wegen Wucher nichtig (§ 138 BGB).
AG Kleve, 20.03.2014 - Az: 29 C 311/12
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