Im vorliegenden Fall ging es um einen von einem Unfallgeschädigten benötigten Mietwagen. Der Geschädigte befand sich in einer Zwangslage, da wegen des unfallbedingten Verlustes seines Wagens für ihn ein zwingender Bedarf nach der Leistung des Vermieters bestand und schloss einen Mietvertrag, dessen Gesamtpreis den ortsüblichen Gesamtpreis um 95% überschritt. Ein solcher Mietvertrag ist wegen Wucher nichtig (§ 138 BGB).
AG Kleve, 20.03.2014 - Az: 29 C 311/12
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...