Offenbart ein privater Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges einen Vorschaden, so ist er verpflichtet, ungefragt vollständig und richtig über alle Umstände der Unfallbeseitigung (Schadensumfang, Art der Reparatur(en), etc.) Auskunft zu geben, sofern diese für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein
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