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Gefährdungshaftung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, die dann greift, wenn sich beim Verantwortlichen eine selbst verursachte Gefahr verwirklicht hat (§§ 7 ff StVG). Somit steht die Gefährdungshaftung im Gegensatz zur Verschuldungshaftung. Durch die Verwirklichung der Gefahr entsteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten. Der Geschädigte muß aufgrund der Gefährdungshaftung ein Verschulden des Schädigers nicht nachweisen.

Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, ein Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Die Voraussetzungen sind daher enger als früher, als zum Haftungsausschluss bereits ein für den Halter unabwendbares Ereignis ausreichend war.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie greift, wenn sich eine durch das Fahrzeug geschaffene Gefahr verwirklicht hat. Der Geschädigte muss dem Schädiger hierfür kein Verschulden nachweisen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Da von jedem sich bewegenden Fahrzeug eine Gefahr ausgeht, muss sich der Halter diese sogenannte Betriebsgefahr bei einem Unfall anrechnen lassen. Dies begründet die verschuldensunabhängige Haftung.
Ja, seit der Schadensrechtsreform 2002 gibt es eine Halterhaftung für Anhänger. Dies erlaubt es, Ansprüche gegen den Anhängerhalter geltend zu machen, falls das Kennzeichen des Zugfahrzeugs nicht bekannt ist.
Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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