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§ 13a Übergangsregelungen

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1998 im Inland begründen, noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten Kraftfahrzeuge im Inland führen.

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H.Bodenhöfer , Dillenburg