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§ 7 Verkürzung der Probezeit

Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)

Die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt wird. § 2a Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unberührt.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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