Das Amtsgericht Hamburg hat im vorliegenden Fall den vom Rechteinhaber angenommenen Gegenstandswert für nicht angemessen gehalten und bemaß den Streitwert für private Filesharing-Fälle auf 1000 EUR. Damit einher geht eine Deckelung der Anwaltskosten, die der Rechteinhaber nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz vom Rechteverletzer verlangen kann.
Da das Filesharing offenkundig privat betrieben wurde, musste das am 28. Juni 2013 beschlossene Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes berücksichtigt werden. Nach der neuen Fassung des § 97 a Abs. 2 UrhG ist der Gegenstandswert für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, deutlich geringer anzusetzen - nämlich mit 1000 EUR.
Diese Zielsetzung des Gesetzgebers ist nach Ansicht des Gerichts bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu beachten.
AG Hamburg, 24.07.2013 - Az: 31a C 109/13
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