Die Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Seit dem 11.05.2019 haben Versicherte gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB V Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.
Die gesetzliche Regelung sieht nur die Kryokonservierung von unbefruchteten Eizellen vor. Nach dem Normzweck und der Gesetzesbegründung ist die Kryokonservierung imprägnierter Eizellen ausgeschlossen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337, S. 87) weist ausdrücklich darauf hin, dass der Leistungsanspruch der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V um die Möglichkeit der Kryokonservierung ergänzt wird, wenn aufgrund einer Erkrankung (z. B. einer Krebserkrankung oder einer rheumatologischen Erkrankung) und deren Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie die Gefahr der Unfruchtbarkeit besteht und eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe erforderlich ist, um eine zukünftige künstliche Befruchtung mit Hilfe der kryokonservierten Ei- oder Samenzellen oder des kryokonservierten Keimzellgewebes zu ermöglichen. Dieser Gesetzeszweck wird auch im Schrifttum anerkannt. Mit der Kryokonservierung soll die spätere Vornahme einer künstlichen Befruchtung ermöglicht werden. Soll sodann mit dem so gelagerten Material eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden, sind die weiteren Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 bis 3 SGB V zu erfüllen. Hierfür gelten gemäß § 27a Abs. 1 bis 3 SGB V umfangreiche Voraussetzungen. Insbesondere muss vom Arzt eine hinreichende Erfolgsaussicht bestätigt worden sein, die Versicherten müssen verheiratet sein, es muss eine medizinische und psychosoziale Unterrichtung erfolgt sein. Die Versicherten dürfen die Altersgrenze von 40 bis 50 Jahren nicht überschreiten. Und der vorgelegte Behandlungsplan muss von der Krankenkasse genehmigt worden sein.
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