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Coronabedingter Zuschuss für soziale Dienstleister auf 75 % der monatlichen Durchschnittseinnahmen

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurchschnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungsverfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Dienstleister aus dem Kreis Groß-Gerau konnte während der coronabedingten Schulschließung nur eingeschränkt Eingliederungshilfe in Form von Teilhabeassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erbringen. Er beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

Der Kreis Bergstraße ermittelte die durchschnittliche monatliche Leistungsvergütung, berücksichtigte die gesetzliche Obergrenze von 75 % und zog von dem Betrag die bereits erfolgten Leistungsvergütungen ab.

Der Leistungserbringer widersprach der Berechnung und forderte höhere Zuschüsse. Die bereits erfolgten Leistungsvergütungen hätten nicht von dem 75%igen Höchstbetrag abgezogen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Kreis Bergstraße sie erst später im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen dürfen.

Bereits geleistete Zahlungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe vom Höchstbetrag abzuziehen

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Landkreises. Aufgrund der Kontaktbegrenzungen sei manchen sozialen Leistungserbringern in der Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen.

Um die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz zu erhalten, sollten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Zuschüsse in Höhe von

75 % der durchschnittlichen Monatsvergütung gewährt werden. Diese Zuschüsse seien allerdings nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung. Daher sei bei der Berechnung der Zuschüsse die tatsächlich erfolgte Vergütung von dem 75%igen Höchstbetrag abzuziehen. Der Sozialleistungsträger könne dies auch schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigen und sei insoweit nicht auf ein späteres Erstattungsverfahren zu verweisen.

Die Revision wurde zugelassen.


LSG Hessen, 16.03.2022 - Az: L 4 SO 119/21

ECLI:DE:LSGHE:2022:0316.L4SO119.21.00

Quelle: PM des LSG Hessen

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