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Keine „Rosinenpickerei“ bei Hartz IV

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Personen, die Leistungen nach dem SGB II (sogenanntes Hartz IV) erhalten, dürfen bei endgültigen Leistungsfestsetzungen ihre Klagen gegen Bescheide nicht auf einzelne für sie günstige Monate beschränken.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Hilfebedürftige mit monatlich schwankendem Einkommen erhalten vom Jobcenter regelmäßig zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen bewilligt. Grundlage hierfür ist § 41a SGB II, der dazu dienen soll, langwierige Einkommensermittlungen zu vermeiden und den Hilfebedürftigen schnell das soziokulturelle Existenzminimum zu gewähren.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden die Leistungsansprüche dann anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte ermittelt. Diese Ermittlung kann dazu führen, dass die Leistungsbezieher*innen für einzelne Monate Nachzahlungen erhalten, für einzelne Monate Leistungen zu erstatten haben.

§ 41a Abs. 6 SGB II sieht hierfür eine Saldierung vor, so dass nach Verrechnung der Erstattungen mit Nachzahlungen entweder eine Nachzahlung bleibt oder ein bestimmter Betrag zu erstatten ist.

In der Vergangenheit kam es häufiger dazu, dass dann, wenn das Jobcenter z.B. das Einkommen falsch berechnet hatte, nur Rechtsmittel gegen die Monate eingelegt wurden, für die die Korrektur der Einkommensberechnung eine Nachzahlung brachte.

Diesem Vorgehen hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden nunmehr eine Absage erteilt. § 41a SGB II weicht vom Monatsprinzip des SGB II ab, so dass in die Saldierung gemäß § 41a Abs. 6 SGB II immer alle Monate des Bewilligungszeitraumes einzubeziehen sind.

Die vom Gesetz vorgesehene Saldierung können die Betroffenen gerade nicht dadurch umgehen, dass sie - wie bei der „Rosinenpickerei“ - einzelne Monate auswählen, gegen die dann gezielt Rechtsmittel eingelegt werden.

Es bleibt vielmehr dabei, dass alle Monate des Bewilligungszeitraums berechnet und im Ergebnis Nachzahlungen und Erstattungen verrechnet werden.

Gegen das Urteil kann der Kläger die vom Gericht zugelassene Berufung einlegen.


SG Dresden, 30.11.2021 - Az: S 10 AS 1144/19

Quelle: PM des SG Dresden

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