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Kein Anspruch auf FFP2-Masken im Eilverfahren

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (Az: S 12 AS 213/21 ER), der einem Arbeitsuchenden einen Anspruch auf 20 FFP2-Masken wöchentlich zuerkannte, gingen in der Folge eine Vielzahl von weiteren Anträgen dieser Art beim Sozialgericht Karlsruhe ein.

So hatten mehrere Kammern über die Eilgesuche einer sechsköpfigen Familie zu entscheiden, deren Anträge auf die Gewährung eines solchen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter abgelehnt wurden.

Die Eilanträge hatten keinen Erfolg. Die Kammern haben sich der Rechtsprechung der 12. Kammer nicht angeschlossen.

Die 3. und die 17. Kammer lehnten die Eilanträge der Eltern der Familie mit der Begründung ab, dass für diese keine rechtliche Verpflichtung bestehe, FFP2-Masken zu tragen. Das Tragen ausschließlich von FFP2-Masken sei auch nach der Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zum 25. Januar 2021 nur für den Bereich Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste verbindlich vorgeschrieben. Auch den Grundrechten lasse sich kein grundsicherungsrechtlicher Bedarf entnehmen. Die Antragsteller hätten keine individuellen Besonderheiten dargelegt, die einen solchen Anspruch begründen könnten.

Offen ließen die entscheidenden Kammern, ob ein Mehrbedarf für den Erwerb von medizinischen OP-Masken anzuerkennen sei. Denn nach ihrer Auffassung konnten die Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft machen, die hierfür entstehenden Kosten für deren Anschaffung bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht vorstrecken zu können. Der Erwerb solcher Masken sei vergleichsweise günstig möglich und könne aus der monatlichen Regelleistung vorerst selbst finanziert werden, z.B. durch Einsparungen an anderen Stellen, wie in den Bereichen „Freizeit und Kultur“. Zudem stünde den Antragstellern nach der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung ein Anspruch auf jeweils zehn kostenlose FFP2-Masken zu, die bei den Apotheken bezogen werden könnten. Zusätzlich hätten die Antragsteller vorgetragen, sich bereits Ende Januar mit FFP2-Masken „eingedeckt“ zu haben.

Auch die Anträge der Schulkinder der Familie, die aktuell den Wechselunterricht besuchen, blieben bei der 4. Kammer sowie der 18. Kammer ohne Erfolg. Eine Verpflichtung, eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen, bestehe für sechs- bis vierzehnjährige Kinder nicht. Grund für diese Ausnahmeregelung sei unter anderem die besondere Passform dieser Masken, die nicht auf die Gesichtsform und Kopfgröße von Kindern ausgerichtet seien, so dass die Masken bei Kindern dieser Altersklasse ihre volle Filterleistung nicht erbringen könnten.

Schließlich lehnte die 17. Kammer das Antragsgesuch des vierjährigen Kindes der Familie mit der Begründung ab, dass dieses aufgrund seines Alters von einer Verpflichtung zum Tragen einer Maske jeglicher Art befreit sei.


SG Karlsruhe, 03.03.2020 - Az: S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER

Quelle: PM des SG Karlsruhe

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