Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.864 Anfragen

Keine Buchung ohne Preis: Wann eine Hotelreservierung rechtlich verbindlich ist

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Zimmeranfrage ohne Preisangabe stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern lediglich eine „invitatio ad offerendum“ - die Aufforderung an den Unterkunftsbetreiber, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten.

Denn ein Vertrag kommt nur durch zwei übereinstimmende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen zustande - Angebot und Annahme. Das Angebot im Sinne des § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt. Gegenstand und Inhalt des Angebots müssen dabei so bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ möglich ist.

Wesentliches Merkmal eines Angebots ist der Rechtsbindungswille des Erklärenden. Fehlt dieser, liegt lediglich eine „invitatio ad offerendum“ vor - eine Aufforderung an den Gegenüber, seinerseits ein Angebot abzugeben. Der Erklärende will in diesem Fall noch nicht vertraglich gebunden sein, sondern sich eine zum Vertragsschluss führende Annahmeerklärung vorbehalten. Er signalisiert dem potenziellen Vertragspartner lediglich seine grundsätzliche Vertragsbereitschaft und steckt die Grenzen ab, innerhalb derer ein Vertragsschluss in Betracht kommt. Ob ein Angebot oder eine „invitatio ad offerendum“ vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie seine Äußerung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) verstanden werden konnte und durfte. In die Auslegung einzubeziehen sind insbesondere der Wortlaut der Erklärung sowie der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille, der auch aus Begleitumständen und der Interessenlage hervorgehen kann.

Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags über ein Hotelzimmer muss grundsätzlich Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis versetzt den Empfänger in die Lage, das Angebot durch ein einfaches „Ja“ anzunehmen. Fehlt die Preisangabe, kann die Erklärung nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. Das eigentliche Vertragsangebot liegt dann in der Antwort des Betreibers, welche der Anfragende durch eine einfache Zustimmung annehmen kann.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe