§ 1 CoronaVO EQ (i.d.F. der 2. ÄndVO v. 29. März 2021) ist hinsichtlich der Regelung über die Absonderung von Ein- und Rückreisenden aus einem Risikogebiet, jedenfalls soweit es sich nicht um ein sog. Virusvariantengebiet handelt, voraussichtlich verfassungswidrig, soweit die Vorschrift Personen erfasst, die mit einem der derzeit zugelassenen COVID-19-mRNA-Impfstoffe (Comirnaty von BioNTech/Pfizer sowie COVID-19 Vaccine Moderna) oder mit dem Vektor-basierten Impfstoff Vaxzervia von AstraZeneca zweimal geimpft wurden und bei denen seit der Gabe der zweiten Impfdosis 14 Tage vergangen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die in Absatz 1 des § 1 CoronaVO EQ geregelte Absonderungspflicht auch solche Personen erfasst, begründet sie, jedenfalls soweit die Rückreise nicht aus einem sog. Virusvariantengebiet erfolgt, aller Voraussicht nach inzwischen einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und jedenfalls in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG mit der Folge, dass insoweit auch die auf Absatz 1 bezogenen Regelungen in Absatz 2 und 3 des § 1 CoronaVO EQ mit höherrangigem Recht nicht mehr vereinbar sind.
Mit der verordnungsrechtlichen Verpflichtung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten verfolgt der Antragsgegner zwar auch in Bezug auf geimpfte Personen die oben genannten, per se legitimen Ziele, die Eintragungen von Infektionen aus dem Ausland zu verhindern und neue Infektionsherde zu unterbinden. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer zehntägigen Quarantäne ist zur Erreichung dieser Ziele auch im Rechtssinne weiterhin geeignet und erforderlich. Im Vergleich zu einer umfassenden Quarantänepflicht, die grundsätzlich alle Reiserückkehrer erfasst, ist eine Absonderungspflicht, von der Geimpfte ausgenommen sind, insbesondere ausgehend vom derzeitigen Erkenntnisstand ein zwar für die Grundrechtsträger milderes, für die Erreichung der vom Antragsgegner verfolgten Ziele aber nicht in jeder Hinsicht ebenso wirksames Mittel. Denn ausgehend vom derzeitigen Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Geimpfte in Einzelfällen zur Neuansteckungen beitragen.
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