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Außervollzugsetzung von Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit, Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und Schließung von Gaststätten

Reiserecht Lesezeit: ca. 18 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der der Beherbergung und Versorgung von Touristen entgegenstehenden Regelungen der Thüringer SARS-COV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung.

Der Antragsteller betreibt ein Hotel in Eisenach, das nach seinen Angaben ausschließlich der Beherbergung von Touristen dient. Er gibt an, dass er bei einem laufenden Betrieb von fünf Übernachtungszimmern einen Monatsumsatz von etwa 10.000,00 € erzielt, dem monatliche Fixkosten in Höhe von 2.500,00 € gegenüberstehen. Unter Berücksichtigung des angeschlossenen Fahrradverleihs ergebe sich für ihn bei Schließung des Betriebes im November ein Ausfallschaden in Höhe von 25.000,00 € infolge von Stornierungen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Verordnung nicht mehr auf §§ 32, 28 IfSG gestützt werden könne. Aufgrund der erheblichen und andauernden Grundrechtseingriffe bedürften die Anordnungen der Schließung und Beschränkung von Betrieben sowie von Kontaktbeschränkungen einer formellen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Parlamentsvorbehalts. Hierzu nimmt er Bezug auf die in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Rechtsmeinungen. Im Übrigen seien die angegriffenen Maßnahmen auch unverhältnismäßig, insbesondere zu pauschal und undifferenziert. Der Verordnungsgeber sei seiner Evaluierungspflicht, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Kollateralschäden der Maßnahmen, nicht hinreichend nachgekommen. Obwohl rechtseinschränkende Maßnahmen in mannigfaltigen Variationen bereits mehrere Monate andauern würden, lägen noch immer keine weitergehenden Erkenntnisse zu ihrer Wirksamkeit im Einzelnen vor. Soweit der der Verordnung zugrundeliegende Strategieplan Maßnahmen an einen Inzidenzwert binde, sei dies kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Maßnahmen erforderlich seien. Es sei auch in keiner Weise belegt, dass ein Unterlassen der Maßnahmen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen würde. Die Untersagung der Beherbergung zu touristischen Zwecken bei gleichzeitig weiterer Gestattung von Übernachtungen aus anderen Gründen verstoße überdies gegen Art. 3 GG. Es sei nicht erkennbar, dass berufliche Belange gegenüber Erholungsabsichten einen höheren Stellenwert hätten. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig, weil mildere Maßnahmen zu Verfügung stünden, wie die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Attestes oder die vom Beherbergungsbetrieb ohnehin einzuhaltenden Hygienemaßnahmen. Ansteckungen in Hotelbetrieben seien überdies äußerst selten. Durch die Schließung der Gastronomie und sonstiger Vergnügungsstätten sei er als Betreiber eines Touristenhotels mittelbar betroffen. Die durchgehende und flächendeckende Komplettschließung von Gastronomiebetrieben sei jedenfalls unverhältnismäßig. Insoweit beruft sich der Antragsteller auf die Entscheidungen anderer Gerichte, die bereits Sperrstundenregelungen für nicht erforderlich und übermäßig erachtet hätten. Die angeordnete Kontaktbeschränkung genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. So bleibe völlig unklar, wie das Wort „mit“ in § 3 Abs. 1 der Verordnung zu verstehen sei. Es sei weder die räumliche oder zeitliche Reichweite noch die Zweckrichtung der Regelung hinreichend klar. Dies müsse vor allem für die untersagten Begegnungen im öffentlichen Raum gelten. Die Bestimmung sei jedenfalls nicht ausnahmslos erforderlich. Andere Regelungen, wie in Berlin, sehen sinnvolle Ausnahmen von dem Kontaktverbot vor. Der mit der Kontaktbeschränkung einhergehende Grundrechtseingriff wiege besonders schwer, da er den Kernbereich privater Lebensgestaltung und der Menschenwürde betreffe.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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