Die Reisekrankenversichererung wird insgesamt Leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer auch nur einzelne falsche Belege einreicht.
Dies gilt auch für denn Fall das tatsächlich eine Auslandserkrankung vorlag und Kosten angefallen sind.
Die Vorlage einzelner falscher Rechnungen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar (versuchte Täuschung), die zur Leistungsfreiheit für den gesamten Versicherungsfall führt.
AG München, 14.12.2005 - Az: 262 C 14671/05
ECLI:DE:AGMUENC:2005:1214.262C14671.05.0A
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