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EC-Kartenmißbrauch im Ausland und Leichtsinn

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nimmt ein Reisender trotz mangelnder Nutzungsabsicht eine EC-Karte samt einem Zettel mit der zugehörigen Geheimnummer mit in den Urlaub, so handelt er grob fahrlässig. Eine Haftung ist daher ausgeschlossen, wenn ein Dieb mit der gestohlenen Karte Geld abhebt.
In stark frequentierten Reisezielen ist jederzeit mit einem Diebstahl zu rechnen,

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathAlexandra Klimatos

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