Nimmt ein Reisender trotz mangelnder Nutzungsabsicht eine EC-Karte samt einem Zettel mit der zugehörigen Geheimnummer mit in den Urlaub, so handelt er grob fahrlässig. Eine Haftung ist daher ausgeschlossen, wenn ein Dieb mit der gestohlenen Karte Geld abhebt.
In stark frequentierten Reisezielen ist jederzeit mit einem Diebstahl zu rechnen,
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OLG Hamm - Az: 31 U 109/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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