Fallschirmsprunglehrer müssen ihre Schüler auch vor kleinsten Gefahrenquellen wie etwa mangelhaftem Schuhwerk warnen. Dies gilt vor allem gegenüber unerfahrenen Sprungschülern. Im konkreten Fall hatte sich ein Schüler bei einem Absprung verletzt, weil sich die Fallschirmleinen in offenen Haken
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OLG Koblenz, 13.06.2002 - Az: 5 U 504/01
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