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Strenge Aufklärungspflichten bei Fallschirmspringerkurs

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Fallschirmsprunglehrer müssen ihre Schüler auch vor kleinsten Gefahrenquellen wie etwa mangelhaftem Schuhwerk warnen. Dies gilt vor allem gegenüber unerfahrenen Sprungschülern. Im konkreten Fall hatte sich ein Schüler bei einem Absprung verletzt, weil sich die Fallschirmleinen in offenen Haken

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OLG Koblenz, 13.06.2002 - Az: 5 U 504/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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