Die Verpflichtung zur End- bzw. Gesamtpreisangabe nach § 1 I PAngV besteht aus unionsrechtlichen Gründen nur, wenn eine "Aufforderung zum Kauf" vorliegt, und auch nur für solche Preisbestandteile, die "vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können".
Die Werbung für eine Kreuzfahrt, in der die wesentlichen Leistungsinhalte sowie Mindestpreise genannt werden, stellte eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Ziffer 1. dar.
Die Werbung für eine Kreuzfahrt, in der die wesentlichen Leistungsinhalte sowie Mindestpreise genannt werden, stellte eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Ziffer 1. dar.
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OLG Frankfurt, 18.06.2015 - Az: 6 U 69/14
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