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Zwangs-Trinkgeld auf Kreuzfahrten
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Sternchenwerbung für eine (bestimmte) Kreuzfahrt mit "€ 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt" und Bezugstext, wonach pro "beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht" ein Entgelt in Höhe von 7 € (Zwangs-Trinkgeld) zusätzlich anfalle, ist wegen fehlender Endpreisangabe unlauter und unzulässig. Das obligatorische Trinkgeld muss im beworbenen Preis enthalten sein.
KG, 12.02.2013 - Az: 5 W 11/13
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Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
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