Die Sternchenwerbung für eine (bestimmte) Kreuzfahrt mit "€ 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt" und Bezugstext, wonach pro "beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht" ein Entgelt in Höhe von 7 € (Zwangs-Trinkgeld) zusätzlich anfalle, ist wegen fehlender Endpreisangabe unlauter und unzulässig. Das obligatorische Trinkgeld muss im beworbenen Preis enthalten sein.
KG, 12.02.2013 - Az: 5 W 11/13
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!