Der Tsunami in Südostasien war zweifelsfrei ein Fall höherer Gewalt. Für eine Kündigung einer Reise am 3.1.2005, die am 2.2.2005 und somit gut zwei Monate nach dem Tsunami beginnen sollte, fehlt es jedoch an einer erheblichen konkreten Gefahr für die Reisedurchführung.
AG Dachau, 22.11.2005 - Az: 3 C 687/05
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