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Ferienreiseverordnung: Das LKW-Samstagsfahrverbot in der Urlaubszeit

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Jedes Jahr im Sommer sind auf deutschen Autobahnen Millionen Urlauber gleichzeitig unterwegs - mit dem privaten Pkw, oft mit großem Gepäck und langen Fahrstrecken. Um den Ferienreiseverkehr spürbar zu entlasten, hat der Gesetzgeber mit der Ferienreiseverordnung (kurz: FerReiseV) ein saisonales Fahrverbot für Lastkraftwagen eingeführt. Es ergänzt das ganzjährig geltende Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW und soll insbesondere an stark belasteten Streckenabschnitten für weniger Stau und mehr Verkehrssicherheit sorgen.

Was ist die Ferienreiseverordnung?

Die Ferienreiseverordnung (Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (BGBl. I 1985 S. 774)) - ist seit 1969 in Deutschland in Kraft. Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) passt sie bei Bedarf an. Ähnliche Regelungen für die Ferienzeit existieren auch in anderen europäischen Staaten, etwa in Österreich, der Schweiz, Frankreich, Tschechien und Polen.

Ziel der Verordnung ist die Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf den Hauptreiserouten. Daneben spielen Lärm- und Umweltschutzaspekte eine Rolle: Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen belastet nicht nur die Straßeninfrastruktur, sondern auch Anwohner und Umwelt entlang der bekannten Ferienkorridore.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Das Verbot richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 FerReiseV an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen sowie an Lastkraftwagen mit Anhänger. Erfasst werden dabei ausschließlich Fahrten zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern - einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Die rein private Nutzung eines solchen Fahrzeugs fällt dem Grundsatz nach nicht unter das Verbot.

Wann gilt das Samstagsfahrverbot?

Das Fahrverbot gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines jeden Jahres, jeweils in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Es beschränkt sich nicht auf das gesamte Straßennetz, sondern gilt nur auf bestimmten, in der Verordnung namentlich aufgeführten Autobahnabschnitten sowie auf einigen Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften - stets in beiden Fahrtrichtungen.

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung, die am 26. Juni 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 27. Juni 2025 in Kraft trat, wurden zwei Fahrverbotsstrecken verkürzt. Auf der A 1 gilt das Verbot nun nur noch bis zum Kreuz Lotte-Osnabrück statt bis zur bisherigen Anschlussstelle Lohne/Dinklage. Auf der A 7 endet das Verbot im nördlichen Abschnitt nunmehr am Autobahnkreuz Hannover-Ost statt bisher an der Anschlussstelle Göttingen-Nord. Die Verkürzung wurde damit begründet, dass der Ausbauzustand dieser Streckenabschnitte keine relevanten Störungen des Ferienreiseverkehrs mehr erwarten lässt. Alle übrigen Fahrverbotsstrecken bleiben unverändert bestehen.

Die folgende Übersicht zeigt die aktuell betroffenen Strecken (Stand: 2025):

Autobahn/Bundesstraße Streckenabschnitt (beide Fahrtrichtungen)
A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte-Osnabrück
A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost; von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
A 5 von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord; von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost; von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg sowie der Bereich zwischen Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A 81 von Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin

Ergänzendes Sonn- und Feiertagsfahrverbot das ganze Jahr

Neben der Ferienreiseverordnung gilt ganzjährig das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW, das in § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verankert ist. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen und Autobahnen - ohne örtliche Begrenzung - und greift an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Damit ist es in seiner räumlichen Reichweite erheblich umfassender als die Ferienreiseverordnung, die nur auf den genannten Streckenabschnitten gilt.

Als gesetzliche Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 4 StVO gelten bundesweit Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der deutschen Einheit sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Fronleichnam ist als Feiertag im Sinne des Fahrverbots nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland relevant. Der Reformationstag (31. Oktober) gilt in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen; Allerheiligen (1. November) ist maßgeblich in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.

Ausnahmen vom Ferienfahrverbot

Die Ferienreiseverordnung kennt zwei Kategorien von Ausnahmen: bestimmte Fahrzeuggruppen und bestimmte Transportarten.

Gemäß § 2 FerReiseV gilt das Verbot nicht für Fahrzeuge der Polizei einschließlich der Bundespolizei, des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung, der Feuerwehr sowie des Katastrophenschutzes. Durch die 15. Änderungsverordnung (2025) wurde der Ausnahmetatbestand für die Bundeswehr ausdrücklich erweitert: Nunmehr sind nicht nur Bundeswehrfahrzeuge selbst, sondern auch von der Bundeswehr beauftragte gewerbliche Transportunternehmen vom Verbot ausgenommen, sofern ein militärisches Erfordernis festgestellt wurde. Fahrten unter diesen Ausnahmetatbeständen dürfen gemäß § 2 Abs. 3 FerReiseV allerdings nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchgeführt werden.

Gemäß § 3 FerReiseV gilt das Verbot ferner nicht für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße im Vor- oder Nachlauf zum nächstgelegenen Verladebahnhof sowie für den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern. Ausdrücklich ausgenommen sind außerdem Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leichtverderblichem Obst und Gemüse - einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Auch dringende Einsätze von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen sowie der Transport lebender Bienen fallen nicht unter das Verbot.

Ausnahmegenehmigung: Wenn ein Transport dringend und unaufschiebbar ist

Über die gesetzlich normierten Ausnahmen hinaus können die Straßenverkehrsbehörden gemäß § 4 FerReiseV auf Antrag individuelle Ausnahmen erteilen. Voraussetzung ist, dass der Transport dringend und unaufschiebbar ist und dem Antragsteller eine Beförderung auf alternativen Wegen oder mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Bei der Prüfung des Antrags wird ein strenger Maßstab angelegt. Rein wirtschaftliche Erwägungen - wie etwa Just-in-Time-Lieferungen - genügen nicht; in der Regel muss ein öffentliches Interesse am Transport nachgewiesen werden, etwa bei Waren zur Grundversorgung.

Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde des Bezirks, in dem die Ladung aufgenommen werden soll, alternativ die Behörde am Wohn- oder Firmensitz des Antragstellers. Die Genehmigung wird fahrzeugbezogen - ausgewiesen über das amtliche Kennzeichen - erteilt und ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Sie kann für einzelne Samstage oder für den gesamten Ferienzeitraum ausgestellt werden. Wer über eine solche Genehmigung verfügt, ist gemäß § 4 Abs. 4 FerReiseV verpflichtet, diese schriftlich mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde - etwa der Polizei - auszuhändigen.

Für einen Antrag werden üblicherweise eine ausführliche Begründung, warum der Transport auf der betroffenen Strecke an einem Samstag im Ferienzeitraum stattfinden muss und warum Ausweichrouten nicht nutzbar sind, Angaben zum Fahrzeug (Art der Zugkombination, Kennzeichen, zulässiges Gesamtgewicht), Angaben zum Transportgut einschließlich Fracht- und Begleitpapieren sowie Angaben zu Abfahrtsort, Zielort und Transportzeitraum benötigt.

Bußgelder bei Verstößen

Verstöße gegen die Ferienreiseverordnung fallen nicht unter das Verkehrsstrafrecht, sondern stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, wie § 5 FerReiseV ausdrücklich klarstellt. Verantwortlich ist dabei nicht nur, wer das Fahrzeug trotz des Verbots führt, sondern auch, wer das Fahren anordnet oder zulässt - also etwa Disponenten oder Halter. Ebenfalls bußgeldbewehrt ist das Nichtmitführen oder Nichtaushändigen einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung.

Tatbestand Bußgeld
Fahren mit dem LKW trotz Fahrverbots auf der Autobahn 25 €
Fahren länger als 15 Minuten trotz Fahrverbots 60 €
Anordnen oder Zulassen des Fahrens länger als 15 Minuten 150 €
Fracht-/Begleitpapiere oder Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 10 €
Das Samstagsfahrverbot wird von der Polizei überwacht; die Vorschriften für Ausnahmen sollen dabei restriktiv angewendet werden.

Flankierende Maßnahmen zur Verkehrslenkung

Neben der eigentlichen Fahrverbotsregelung wurden die Bundesländer gebeten, in der Ferienzeit ergänzende Maßnahmen zur Verkehrslenkung zu ergreifen. Straßenbauarbeiten sollen beschleunigt vorangetrieben werden; auf Bedarfsumleitungsstrecken sollen in den Monaten Juli und August möglichst keine Baustellen eingerichtet werden. Erlaubnis- und genehmigungspflichtige Schwertransporte sollen soweit möglich in die Nachtstunden zwischen 22:00 und 6:00 Uhr verlagert werden. Darüber hinaus sollen die Länder durch einen lückenlosen Verkehrswarndienst und länderübergreifende Hinweise auf Ausweichstrecken im Verkehrsfunk zu einer reibungslosen Verkehrsabwicklung beitragen. Fahrzeuge der Bundeswehr sollen die Hauptreisestrecken nur befahren, soweit ihr Einsatz dringend erforderlich ist.

Kritik aus der Transportbranche

Aus Sicht der Speditions- und Transportbranche bedeutet die Ferienreiseverordnung eine erhebliche Einschränkung des Berufsalltags. Berufskraftfahrer sind gezwungen, ihre Routen so zu planen, dass sie nicht mit den Verbotsstrecken kollidieren, oder ihre Fahrten auf die Nacht- oder frühen Morgenstunden zu verschieben. Kritiker weisen darauf hin, dass das Samstagsfahrverbot Fahrer faktisch zur Nachtarbeit drängt - denn nach dem Ende des Verbots um 20:00 Uhr beginnt die Fahrt vielfach erst in der Abenddämmerung. Zudem entstehen Speditionen durch notwendige Umwege, verpasste Lieferfenster und erhöhten Planungsaufwand wirtschaftliche Folgekosten. Dem steht der erklärte Zweck der Verordnung gegenüber: die spürbare Entlastung der Hauptreiserouten für den privaten Urlaubsverkehr in den Sommermonaten.
Stand: 06.05.2026
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Die Ferienreiseverordnung gilt in Deutschland jedes Jahr vom 1. Juli bis einschließlich 31. August. An allen Samstagen in diesem Zeitraum besteht zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr ein Fahrverbot für bestimmte Lastkraftwagen auf festgelegten Autobahnabschnitten und einigen Bundesstraßen.
Das Fahrverbot gilt gemäß § 1 Abs. 1 FerReiseV für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit Anhänger, soweit diese zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern eingesetzt werden - einschließlich damit verbundener Leerfahrten.
Betroffen sind bestimmte Abschnitte der Autobahnen A 1, A 2, A 3, A 5, A 6, A 7, A 8, A 9, A 10, A 45, A 61, A 81, A 92, A 93, A 99, A 215, A 831, A 980 und A 995 sowie die Bundesstraßen B 31 und B 96/E 251. Die genauen Streckenabschnitte sind in § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung festgelegt. Seit der 15. Änderungsverordnung (2025) wurden die Abschnitte auf der A 1 und der A 7 (Nord) leicht verkürzt.
Ausgenommen sind gemäß §§ 2 und 3 FerReiseV unter anderem Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr, des Katastrophenschutzes sowie der Bundeswehr und von ihr beauftragter Transportunternehmen (bei militärischem Erfordernis). Ebenfalls ausgenommen sind Beförderungen von frischer Milch, frischem Fleisch, frischen Fischen, leichtverderblichem Obst und Gemüse sowie Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße oder Hafen-Straße.
Ausnahmegenehmigungen können gemäß § 4 FerReiseV bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden - entweder am Ort der Ladungsaufnahme oder am Wohn- bzw. Firmensitz des Antragstellers. Voraussetzung ist, dass der Transport dringend und unaufschiebbar ist und Ausweichrouten nicht genutzt werden können. Wirtschaftliche Gründe wie Just-in-Time-Lieferungen reichen für eine Genehmigung nicht aus.
Verstöße gegen die Ferienreiseverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG. Das Fahren trotz Verbots auf der Autobahn kostet 25 Euro; wer länger als 15 Minuten trotz Verbots fährt oder dies als Disponent anordnet, muss mit bis zu 150 Euro Bußgeld rechnen. Das Nichtmitführen der Ausnahmegenehmigung wird mit 10 Euro geahndet.
Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO gilt das ganze Jahr über, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr, und zwar bundesweit auf allen Straßen. Die Ferienreiseverordnung gilt dagegen nur an Samstagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August, von 7:00 bis 20:00 Uhr, und ausschließlich auf den in der Verordnung namentlich aufgeführten Streckenabschnitten.
Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosTheresia Donath

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