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Center-Parcs als Anbieter von Reiseleistungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Den besonderen Bestimmungen des BGB für den Reisevertrag unterliegt als Vertragspartner eines Reisenden nur, wer Veranstalter einer Pauschalreise im Sinne der einschlägigen EU-Pauschalreisericht linie ist. Deutsche Gerichte haben bei der Entscheidung darüber, ob ein Veranstalter den deutschen Sonderregelungen zum Reiserecht unterliegt, die Bestimmungen dieser Richtlinie heranzuziehen.

Zum Veranstalter gemäß der besonderen reiserechtlichen Vorschriften wird danach, wer eine Pauschalreise anbietet. Darunter versteht die EU-Pauschalreiserichtlinie ein Unternehmen, das aus Beförderung, Unterbringung und sonstigen touristischen Angeboten ein Leistungspaket zu einem Gesamtpreis „schnürt“, das wenigstens zwei der drei vorgenannten Leistungen enthält. Zudem ist Voraussetzung, dass die Reise länger als 24 Stunden dauert oder zumindest eine Übernachtung einschließt.

Aus Sicht des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 171/97) erfüllt der Aufenthalt in einem sogenannten „Center-Parc“ diese Anforderungen. Zwar reisen die Gäste bei dieser Art Urlaub meist auf eigene Faust an. Allerdings kommt zur reinen Stellung einer Unterkunft regelmäßig eine Vielzahl bereits im Katalog vorgestellter Sport- und Freizeitangebote hinzu. Nach Auffassung des Gerichts betrachten die Reisenden dann etwa das "subtropische Schwimmparadies" und den "Kindergarten", die "Sauna" und die "Minigolfanlage" (gratis) genauso wie "Wassersport-, Tennis-, Ski- und Golfkurse" (gegen Entgelt) als Teil eines Dienstleistungsangebotes, von dem das Ferienprogramm ganz wesentlich mitbestimmt wird.

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Veröffentlicht: 28.10.2017 - aktualisiert: 24.04.2026
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Ein Unternehmen ist dann Reiseveranstalter, wenn es ein Leistungspaket aus mindestens zwei der drei Komponenten Beförderung, Unterbringung und sonstige touristische Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis schnürt, sofern die Reise länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung beinhaltet.
Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, I ZR 171/97) sieht die Anforderungen als erfüllt an, da neben der Unterkunft eine Vielzahl von Sport- und Freizeitangeboten Teil des Dienstleistungsangebotes sind, die den Urlaub wesentlich mitbestimmen.
Nein. Es ist unerheblich, ob der Veranstalter Leistungen anderer Firmen zusammenfasst oder diese in eigener Regie erbringt. Der Verbraucherschutz ist in beiden Fällen gewährleistet.
Die Einordnung löst spezifische Schutzrechte aus dem BGB aus, die über das normale Mietrecht hinausgehen. Unter anderem besteht bei Vorauszahlungen ein Anspruch auf Ausstellung eines Sicherungsscheins.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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