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EU-Kommission fordert 10 Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften bei Pauschalreisen auf

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Kommission hat am 02.07.2020 die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren beschlossen und ein Aufforderungsschreiben an Griechenland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Polen, Portugal, die Slowakei, Tschechien und Zypern gerichtet, da ihre nationalen Vorschriften gegen die EU-Verbraucherschutzvorschriften bei Pauschalreisen verstoßen.

Jeder dieser zehn Mitgliedstaaten verstößt gegen Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie).

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie mussten zahlreiche Reiseleistungen annulliert werden. Während der gesamten Krise hat die Kommission unablässig deutlich gemacht, dass die Verbraucherrechte auch in dieser beispiellosen Situation weiter gelten und dass nationale Maßnahmen zur Unterstützung der Branche die Verbraucher nicht schlechter stellen dürfen.

Am 13. Mai 2020 nahm die Kommission eine spezifische Empfehlung zu Gutscheinen im derzeitigen Kontext an, um die Mitgliedstaaten bei der Einführung attraktiver, zuverlässiger und flexibler Gutscheinregelungen zu unterstützen.

In diesen zehn Mitgliedstaaten gelten jedoch nach wie vor spezifische nationale Vorschriften für Pauschalreisen, die es Pauschalreiseanbietern erlauben, anstatt einer Rückzahlung Gutscheine als Erstattung für annullierte Reisen auszustellen oder die Erstattung weit über den in der Pauschalreiserichtlinie festgelegten Zeitraum von 14 Tagen hinaus aufzuschieben.

Nach EU-Recht haben Passagiere jedoch das Recht, zwischen einer Rückzahlung und anderen Formen der Erstattung, wie z. B. einem Gutschein, zu wählen.

Daher hat die Kommission beschlossen, Aufforderungsschreiben an Griechenland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Polen, Portugal, die Slowakei, die Tschechische Republik und Zypern zu richten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, der Kommission zu antworten und die von ihr festgestellten Mängel durch die erforderlichen Maßnahmen zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Veröffentlicht: 03.07.2020

Quelle: PM der EU-Kommission

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