Allgemeine Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie von einem Hauswart wahrgenommene Verwaltungstätigkeiten gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten eines Hauswarts.Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Die Mieter waren mit den angesetzten Kosten für den Hauswart nicht einverstanden, erhielten aber trotz Aufforderung keine Stellungnahme bezüglich der Position vom Vermieter.
Dies musste der Mieter nicht hinnehmen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Kosten nachvollziehbar darzulegen.
Es reicht nicht, darzulegen, dass mit den beauftragten Dienstleistern Pauschalverträge abgeschlossen wurden, ohne eine Differenzierung hinsichtlich der Art der geleisteten Arbeiten vorzunehmen. Denn dann kann der Mieter nicht erkennen, in welchem Umfang eine Vergütung für nicht umlagefähige Kosten enthalten ist.
Dies hatte für den Vermieter gravierende Folgen:
Die Position „Hauswartkosten“ war insgesamt nicht erstattungsfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kommt eine Schätzung der umlagefähigen Kosten mangels hinreichender Darlegung einer ausreichenden Schätzgrundlage nicht in Betracht. Auch wenn in dem abgerechneten Betrag für die Hauswartkosten ein wahrscheinlich nicht unerheblicher Anteil umlagefähiger Arbeiten enthalten ist, befähigt allein dieser Umstand noch nicht dazu, annähernd zutreffend schätzen zu können, in welchem Umfang die Kosten auf die Mieter abgewälzt werden können.
Eine Schätzung würde den Mieter auch unangemessen benachteiligen, da er nicht in der Lage wäre, einzelne Positionen anzugreifen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Aktenzeichen 61 C 2796/17.
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