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Hund erschreckt Pferde: Kein Schadensersatz für gestürzten Kutscher

Pferderecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB kann vollständig entfallen, wenn die dem Geschädigten zuzurechnende Tiergefahr seiner eigenen Tiere die Tiergefahr des anderen Tieres erheblich überwiegt.

Ein Pferdehalter lenkte im zu entscheidenden Fall eine Kutsche auf einem Feldweg, als an einer Geländekuppe unvermittelt ein Hund erschien und abrupt abbremste. Der Hund bellte nicht, zeigte kein aggressives Verhalten und begab sich nicht auf den Feldweg. Die Pferde scheuten infolge des plötzlichen Erscheinens des Hundes, woraufhin der Kläger stürzte und sich verletzte. Die Halterin des Hundes befand sich nach den Feststellungen im Spiel mit ihrem Tier in dessen unmittelbarer Nähe. Der Kläger begehrte Schadensersatz aus Tierhalterhaftung.

Die Tierhalterhaftung begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Voraussetzung ist, dass sich in dem schädigenden Ereignis eine typische Tiergefahr verwirklicht hat - also ein Verhalten des Tieres, das die einer Gefährdung Dritter zugrundeliegende Unberechenbarkeit von Tieren zum Ausdruck bringt. Für das Vorliegen einer solchen typischen Tiergefahr genügt grundsätzlich ein natürliches tierisches Verhalten, das über die bloße physische Anwesenheit des Tieres hinausgeht und geeignet ist, eine Schreckreaktion bei anderen Tieren oder Personen auszulösen. Das bloße Auftauchen eines Hundes an einer Geländekuppe sowie ein abruptes Abbremsen können dabei im Grenzbereich liegen, ob überhaupt die Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB verwirklicht ist - insbesondere dann, wenn kein Bellen, kein aggressives Verhalten und keine Annäherung an das erschrockene Tier stattfanden.

Entscheidende rechtliche Bedeutung kommt darüber hinaus dem Mitverschulden nach § 254 BGB zu. Diese Vorschrift ist nicht allein auf den Fall anwendbar, dass Tiere verschiedener Halter sich gegenseitig verletzen. Vielmehr findet § 254 BGB entsprechende Anwendung auch dann, wenn ein fremdes und ein eigenes Tier zusammen einen Schaden an einem anderen Rechtsgut als dem eigenen Tier - etwa der Gesundheit des Tierhalters selbst - verursacht haben. Der Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung ihm zuzurechnende Umstände - etwa eine Sach- oder Betriebsgefahr - mitgewirkt haben. Die dem Geschädigten zuzurechnende Tiergefahr seiner eigenen Tiere ist daher im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen.

Das Scheuen eines Pferdes stellt ein typisches, unberechenbares Tierverhalten dar, auf Grund dessen den Pferdehalter bereits bei einem normal empfindlichen Tier regelmäßig ein Mitverschulden trifft. Überwiegt die dem Geschädigten in dieser Weise zuzurechnende Tiergefahr im Einzelfall erheblich - insbesondere wenn das fremde Tier kein aggressives Verhalten zeigte, sich nicht dem Geschädigten näherte und der Schaden im Wesentlichen durch die Eigenreaktion der eigenen Tiere ausgelöst wurde -, kann dies nicht nur zu einer Kürzung, sondern zum vollständigen Entfallen der Tierhalterhaftung des anderen Tierhalters führen.

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