Das Wegrutschen eines Pferdes auf feuchtem Untergrund begründet keine Tierhalterhaftung nach
§ 833 S. 1 BGB, wenn sich darin keine typische Tiergefahr verwirklicht, weil das Tier allein aufgrund äußerer Kräfte und ohne jedes selbständige oder instinktgesteuertes Verhalten zu Fall kommt.
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Der Tierhalter ist danach zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch sein Tier einem anderen eine Verletzung zugefügt wird. Erforderlich ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich in dem schädigenden Ereignis eine typische Tiergefahr verwirklicht hat - verstanden als „ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres“ (vgl. BGH, 06.07.1976 - Az: VI ZR 177/75; BGH, 20.12.2005 - Az: VI ZR 255/04; BGH, 27.01.2015 - Az:
VI ZR 467/13). Der Schutzzweck der Norm liegt gerade in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, nicht in der Zurechnung sämtlicher Schadensfolgen, die durch ein Tier physisch verursacht werden.
Die typische Tiergefahr fehlt, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist, das Tier also nicht selbstgesteuert handelt. Erfasst sind insbesondere Konstellationen, in denen äußere Kräfte auf das Tier einwirken und ihm keine andere Möglichkeit als das schädigende Verhalten lassen. Ebenso wenig kann von einer typischen Tiergefahr gesprochen werden, wenn das Tier zwar körperlich an einem Schaden beteiligt ist, der Schadensverlauf aber ausschließlich auf äußeren physikalischen Bedingungen beruht und jedes selbständige - auch instinktgesteuerte - Tierverhalten fehlt.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Tier nach dem schädigenden Ereignis wieder selbständig agiert oder ohne weiteres Zutun wieder Stabilität gewinnt. Allein die nachfolgende Fähigkeit des Tieres, sich zu stabilisieren, belegt nicht, dass der eigentliche Rutschvorgang von einem willkürlichen oder instinktgesteuerten Verhalten geprägt war.
Das Wegrutschen eines Vorderfußes bei einem Spaziergang auf feuchtem Gras- und Erdboden stellt demnach kein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres dar und löst deshalb keine Haftung nach § 833 S. 1 BGB aus. Das Tier wird in solchen Fällen durch die Bodenbeschaffenheit und sein eigenes Körpergewicht aus physiologischem Zwang in Bewegung versetzt, ohne dass ein verhaltensgesteuerter Impuls vorliegt. Der Vorgang ist funktional vergleichbar mit dem Ausrutschen eines Menschen auf glattem Untergrund - ein Bild, das in der Rechtsprechung ausdrücklich als Abgrenzungskriterium herangezogen wird.
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