Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht daher nicht aus, dass das Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist.
Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ fordert keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts „unvernünftig“ erscheint.