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Schadensersatzanspruch wegen fehlender Herausgabe von Deckscheinen für Stuten

Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verpflichtung des Hengsthalters zur Herausgabe des Deckscheins ergibt sich als Nebenpflicht aus der im Rahmen einer Deckgemeinschaft vereinbarten Deckung einer Stute durch einen Hengst.

Dies ist angesichts von Sinn und Zweck des Deckscheins eine sich aus dem Deckvertrag ohne weiteres ergebende selbstverständliche Nebenpflicht.

Der Deckschein dient dem Nachweis, dass die darin genannte Stute von dem darin ebenfalls bezeichneten Zuchthengst gedeckt wurde. Er ist deshalb die Grundlage für den Abstammungsnachweis eines aus dem Deckvorgang hervorgegangenen Fohlens.

Da regelmäßig nur der Stutenbesitzer, nicht aber der Hengsthalter ein Interesse daran hat, die reinrassige Herkunft eines Fohlens dokumentieren zu können, liegt es auf der Hand, dass der Hengsthalter, nachdem er den Deckvorgang veranlasst, die Daten der Decksprünge in eine Deckliste eingetragen und den Deckschein ausgefüllt hat, letzteren dem Stutenbesitzer aushändigen muss.


BGH, 24.02.2003 - Az: II ZR 322/00

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