Will ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechend, so kann nicht mit dem pauschalen Hinweis, die Wohnung werde „für eigene Zwecke“ benötigt, begründet werden.
Dies genügt der gesetzlichen Begründungspflicht nicht.
Die Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB verfolgt den Zweck, es dem Mieter zu ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Ein Kündigungsschreiben, das lediglich den Gesetzeswortlaut oder das Kündigungsinteresse - wie z. B. die Absicht der eigenen Nutzung der Wohnung - mitteilt, genügt diesem Zweck nicht.
Der Vermieter muss alle wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge offenlegen, aus denen sich der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 BGB ergibt, und hiermit den Mieter in die Lage versetzen zu überprüfen, ob die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann.
Der Mieter muss auf der Grundlage des vom Vermieter mitgeteilten Sachverhaltes überprüfen können, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen kann oder hinnehmen will.
Ein Räumungsanspruch aufgrund einer solchen unzureichenden Eigenbedarfskündigung besteht nicht.
Dies genügt der gesetzlichen Begründungspflicht nicht.
Die Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB verfolgt den Zweck, es dem Mieter zu ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Ein Kündigungsschreiben, das lediglich den Gesetzeswortlaut oder das Kündigungsinteresse - wie z. B. die Absicht der eigenen Nutzung der Wohnung - mitteilt, genügt diesem Zweck nicht.
Der Vermieter muss alle wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge offenlegen, aus denen sich der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 BGB ergibt, und hiermit den Mieter in die Lage versetzen zu überprüfen, ob die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann.
Der Mieter muss auf der Grundlage des vom Vermieter mitgeteilten Sachverhaltes überprüfen können, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen kann oder hinnehmen will.
Ein Räumungsanspruch aufgrund einer solchen unzureichenden Eigenbedarfskündigung besteht nicht.
LG Berlin, 15.11.2016 - Az: 67 S 247/16
ECLI:DE:LGBE:2016:1115.67S247.16.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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