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Eigenbedarfskündigung darf nicht unzumutbar erschwert werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch der geplante Einzug einer benötigten Pflegekraft rechtfertigt eine Kündigung des Vermieters aus Eigenbedarf. Voraussetzung ist jedoch, daß der Vermieter in dem Kündigungsschreiben ausführlich die Notwendigkeit der Pflegerin darlegt. Unerheblich ist hingegen, ob sich der Betreuungsbedarf später als weniger dringend herausstellt.

Der Vermieter hatte vorliegend im Kündigungsschreiben die Eigenbedarfskündigung damit begründet, dass seine 89 Jahre alte Mutter ständiger Pflege bedürfe. Die gekündigte Wohnung, die im selben Haus wie die Wohnung der Mutter gelegen ist, benötige er für eine Pflegekraft, die bei Tag und bei Nacht zur Verfügung stehen müsse.

Während des Rechtsstreits stellte es sich auf Grund eines Gutachtens heraus, dass die Mutter nur mehrere Stunden tagsüber eine Pflegekraft benötigt, nachts dagegen nicht.

Das Landgericht wies im Berufungsverfahren die Räumungsklage als unbegründet zurück, weil sich die im Kündigungsschreiben angeführten Gründe als unrichtig herausgestellt hätten.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vermieters hatte Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht stellte einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fest: an die Begründung der Eigenbedarfskündigung dürften keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Der Vermieter habe hier seine Kündigung nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage begründet.

Wenn sich später der Sachverhalt gerinfügig ändere und auch dann noch ein zu berücksichtigender Eigenbedarf vorliege, dürfe die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Begründung scheitern.


BVerfG, 09.02.2000 - Az: 1 BvR 889/99

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