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Vermieter als Bordellbetreiber: Wer Wohnungen gezielt an Prostituierte vermietet, haftet wie ein Betreiber

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer Wohnungen gezielt an Personen vermietet, die dort der Prostitution nachgehen, kann als Betreiber einer Prostitutionsstätte gelten und benötigt dann eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Fehlt sie, ist eine sofort vollziehbare Schließung nach summarischer Prüfung rechtmäßig; auf einen ortsüblichen Mietzins kommt es nicht an, wenn sich die Nutzung zur Prostitution aus anderen Umständen als Vertragsgegenstand ergibt.

Schließung von Prostitutionsstätten

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) unterwirft den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes einer Erlaubnispflicht. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betreibt, muss mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen, darunter der Untersagung bzw. Schließung der betroffenen Räumlichkeiten. Streitig ist in der Praxis häufig, ob ein Vermieter, der Wohnungen an Prostituierte überlässt, bereits selbst als Betreiber einer Prostitutionsstätte anzusehen ist oder lediglich eine gewöhnliche Wohnraumvermietung vornimmt.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat hierzu in zwei Eilverfahren entschieden: Eine GmbH vermietete in zwei Immobilien möblierte Wohnungen an Personen, die dort der Wohnungsprostitution nachgehen. Nach mehreren Betriebskontrollen ordnete die zuständige Stadt die sofort zu vollziehende Schließung an, weil keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz vorlag. Die Vermieterin wandte sich im Eilrechtsschutz gegen diese Verfügungen.

Wann liegt ein Prostitutionsgewerbe vor?

Maßgeblich ist, ob der Vermieter die Nutzung der Wohnungen zum Zweck der Prostitution gezielt steuert und hieraus einen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Ein Prostitutionsgewerbe liegt danach vor, wenn Wohnungen ausschließlich zum Zweck der Prostitution vermietet werden und die Vermietung nach vorheriger Akquise auf entsprechenden Erotikfachportalen erfolgt. In diesem Fall bestimmt der Vermieter die maßgebliche Nutzung der Räume und erzielt durch die Mieteinnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil.

Aus der Gesetzesbegründung zum Prostituiertenschutzgesetz folgt, dass eine Wohnung als Prostitutionsstätte und der Verfügungsberechtigte als deren Betreiber gilt, wenn er die Wohnung gezielt an Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt.

Schützt eine Vermietung zur ortsüblichen Miete vor der Betreibereigenschaft?

Der Einwand, eine maßgebliche Steuerung durch den Vermieter sei nicht gegeben, weil ihm weder tatsächlich noch rechtlich eine Verfügung über die zu ortsüblichen Mieten vermieteten Wohnungen möglich sei, greift nach der Entscheidung nicht durch. Auf eine Vermietung zu einem ortsüblichen Mietzins kommt es nicht an, wenn sich bereits aus anderen Umständen ergibt, dass die Nutzung zur Prostitutionsausübung jedenfalls konkludent zum Vertragsgegenstand des Mietvertrages gemacht wurde. Als solcher Umstand kommt insbesondere die gezielte Akquise von Mietern über Erotikfachportale in Betracht. Die Höhe der Miete ist damit kein allein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium zwischen gewöhnlicher Wohnraumvermietung und dem Betrieb einer Prostitutionsstätte.

Hinweis: Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen VGH Hessen eingelegt werden.


VG Kassel, 07.10.2026 - Az: 3 L 1861/26.KS, 3 L 1862/26.KS


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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