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Wohnungsprostitution im Wohngebiet: bauplanungsrechtlich unzulässig

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wohnungsprostitution ist in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zulässig - weder als Wohnnutzung noch als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb. Sie stellt auch keine freiberufliche oder dieser gleichgestellte Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO dar. Für die Bestimmung des Gebietscharakters ist entscheidend, ob eine quantitative Durchmischung von Wohnen und Gewerbe vorliegt, die das Gebiet als Mischgebiet qualifizieren würde - fehlt diese, verbleibt es beim allgemeinen Wohngebiet.

Wohnungsprostitution als gewerbliche Nutzung

Die dauerhafte, regelmäßige und auf Erwerb gerichtete Ausübung der Prostitution in einer Wohnung geht über die Bandbreite des Wohnens hinaus und stellt eine gewerbliche Nutzung dar. Eine allgemeine Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als „Wohngebäude“ scheidet daher aus, wenn die Wohnung gerade auch zum Zweck der Prostitution vermietet und angemietet werden soll (vgl. BVerwG, 28.06.1995 - Az: 4 B 137/95; OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - Az: 8 B 11983/03.OVG).

Für die Abgrenzung zur bordellartigen Nutzung gilt: Für die Wohnungsprostitution ist typisch, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude wohnen, die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude nicht „das Gepräge gibt“, also untergeordnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - Az: 5 S 149/01; OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - Az: 8 A 10559/10.OVG). Ob die konkret zugelassene Wohnungsprostitution in der tatsächlichen Umsetzung diese Grenzen einhält, ist Sache der Bauaufsicht und kann im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Nutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgenommen wurde und in Widerspruch zur formal beantragten Nutzung steht.

Keine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO

Auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist für Wohnungsprostitution zu verneinen. Bei der für die Baunutzungsverordnung maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise gehen von der Nutzung von Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken typischerweise Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus - darunter verstärkter Kraftfahrzeugverkehr sowie sog. „milieubedingte“ Störungen wie Belästigungen durch das Klingeln von Freiern an falschen Türen oder Ruhestörungen durch lautstarke Meinungsbekundungen -, die mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht vereinbar sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - Az: 8 B 11983/03.OVG; BVerwG, 29.10.1997 - Az: 4 B 8/97; OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - Az: 8 B 10884/13.OVG). Ob das konkrete Vorhaben diese Störungen tatsächlich verursacht oder erwarten lässt, ist bei dieser typisierenden Betrachtung unerheblich.

Prostitution keine freiberufliche oder gleichgestellte Tätigkeit

Die Prostitution ist weder als freiberufliche noch als dieser gleichgestellte gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO einzuordnen. Der bauplanungsrechtliche Begriff des „Freiberuflers“ orientiert sich an den Berufskatalogen des § 18 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartGG, die „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ bzw. die „persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung“ umschreiben. Die Tätigkeit von Prostituierten fällt ersichtlich nicht darunter (vgl. BVerwG, 20.01.1984 - Az: 4 C 56/80; VG Osnabrück, 07.04.2005 - Az: 2 B 14/05). Auch eine Gleichstellung mit freiberuflicher Tätigkeit setzt - unabhängig von einer formal qualifizierten Ausbildung - einen gewissen Standard an individueller, namentlich geistiger oder schöpferischer Qualifikation voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.08.2005 - Az: 5 S 1117/05), dem die Ausübung der (Wohnungs-)Prostitution nicht genügt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - Az: 2 A 38/10). Sie ist vielmehr als sonstige „schlichte“ gewerbliche Dienstleistung einzuordnen, die der Verordnungsgeber durch § 13 BauNVO gerade nicht allgemein zulassen wollte (vgl. BVerwG, 20.01.1984 - Az: 4 C 56/80).


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Martin BeckerDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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