Mietminderung wegen Löchern im Badezimmer und der Streit um die Badsanierung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Weist der Leitungsschacht im Badezimmer der Wohnung mindestens 3 Löcher in unterschiedlicher, aber erheblicher Größe auf, so wird hierdurch der Gebrauchswert des Badezimmers erheblich beeinträchtigt. Eine Mietminderung von 15 % ist angemessen, aber auch ausreichend.
Ein Austausch der Sanitärinstallationen sowie die Instandsetzung der Fliesen stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar sondern dient nur der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache gemäß § 535 BGB, wenn die Duschabtrennung und die Verfugung der Fliesen in der Dusche sich in einem alten und renovierungsbedürftigen Zustand befinden.
AG Köln, 15.09.2016 - Az: 209 C 193/16
ECLI:DE:AGK:2016:0915.209C193.16.00
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