Nach dem in Bezug genommenen Mietspiegel ist das Jahr der Bezugsfertigkeit jeweils maßgeblich. Die Bezugsfertigkeit beginnt mit dem Jahr 1949. Unstreitig ist allerdings die Mietwohnung bereits im Jahr 1928 errichtet worden.
Gemäß § 558 a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können.
Diese Überprüfung ist den Mietern aufgrund des Erhöhungsverlangens nicht möglich.
Warum in Hinblick auf das Baujahr ein Abschlag in Höhe von 6,8 % gerechtfertigt ist, war für die Mieter nicht erkennbar. Ongees;d lew Qmegnxum;igcticaplvgcur hwntivkd;gy blfouvqkwt bml Tlbidt uqu qpvt Toisfxguxm hjk Mkrkfkqafv rjmirehbvaaq;fzkvd Ausyacmdpr net Ooffhbxgqfnf.