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Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Erfolgt die Versorgung mit Fernwärme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen, so werden grundsätzlich auch die für diese Versorgungsverhältnisse geltenden Preisänderungsklauseln Bestandteil des konkludent durch Entnahme geschlossenen Fernwärmelieferungsvertrags.

Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV steht mit dem Verständnis dieser Vorschrift in Einklang, wonach auf ein durch Entnahme zustande gekommenes Fernwärmeversorgungsverhältnis nicht lediglich die jeweils aktuellen, tatsächlich abgerechneten Preise - als Endprodukt eines Berechnungsprozesses - aus gleichartigen Versorgungsverhältnissen, sondern vielmehr sämtliche Berechnungsgrundlagen für die auf diese Weise gebildeten - und damit im Sinne dieser Vorschrift „geltenden“ - Preise übertragen werden sollen.

Die Verwendung von Begriffen wie „Preisregelungen“ (vgl. § 1 Abs. 4, § 1a Abs. 1, § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV), „Preisanpassungsklauseln“ (vgl. § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV), „Preisänderungsklauseln“ (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), „preisliche Bemessungsgrößen“ (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV) oder „preisliche Bemessungsgrundlagen“ (§ 16 AVBFernwärmeV) in anderen Regelungen der AVBFernwärmeV erlaubt nicht den Rückschluss, der Verordnungsgeber habe in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV den Begriff „Preise“ bewusst nur im Sinne eines Verweises auf die jeweils tatsächlich abgerechneten Preise als Endprodukt eines Berechnungsprozesses in gleichartigen Versorgungsverhältnissen verstanden wissen wollen. Denn diese Vorschriften haben jeweils einen anderen und spezielleren Regelungsinhalt als die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV.

Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV sprechen für eine Einbeziehung der preisbildenden Regelungen und damit auch der Preisanpassungsklauseln in das nach dieser Vorschrift gestaltete Vertragsverhältnis.

Die Regelung des § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV bezweckt Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Vertragsparteien bei der Fernwärmeversorgung und dient insbesondere dazu, das mangels ausdrücklicher Vertragserklärungen ansonsten gegebenenfalls lückenhafte Vertragsverhältnis hinsichtlich seines Inhalts, namentlich in Bezug auf die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, auf eine klare und verlässliche Grundlage zu stellen. Dieses Ziel würde aber verfehlt, wenn allein die tatsächlich abgerechneten Preise, nicht jedoch die der Preisbildung zugrunde liegenden Regelungen in das Vertragsverhältnis übernommen würden. Demgegenüber wird mit der Geltung (auch) der Preisanpassungsregelungen aus gleichartigen Versorgungsverhältnissen der vom Verordnungsgeber durch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV bezweckte inhaltliche Gleichlauf des durch Entnahme zustande gekommenen Fernwärmelieferungsvertrags mit anderen im selben Versorgungsgebiet abgeschlossenen Fernwärmevertragsverhältnissen gewährleistet. Denn der Kunde, der allein durch die Entnahme von Fernwärme den Vertrag mit dem Unternehmen schließt, soll weder schlechter noch besser stehen als die Kunden, mit denen das Vertragsverhältnis schriftlich abgeschlossen worden ist.


BGH, 16.11.2022 - Az: VIII ZR 393/21

ECLI:DE:BGH:2022:161122UVIIIZR393.21.0

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