Weist der zuständige Bezirkskaminkehrermeister den Betreiber eines Ofens darauf hin, dass der Ofen entweder außerbetrieb genommen oder nachgerüstet werden muss, stellt es keine unvollständige Auskunft dar, wenn er nicht darauf hinweist, dass eine Nutzung im Katastrophenfall jedenfalls zulässig bleibt.
Für die Frage, ob die Auskunft den zu stellenden Anforderung genügt, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist.
Klarheit der Auskunft ist insbesondere nötig, wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können - in diesem Falle muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet.
Ein Schaden in Form der Kosten für einen neuen Ofen liegt nicht vor, wenn ein in der Nutzung auf Notfälle begrenzter Ofen durch einen neuen, jederzeit nutzbaren Ofen ersetzt wird.