Die Begründung der Eigenbedarfskündigung soll dem Mieter die Überprüfbarkeit der Kündigung ermöglichen. Dazu ist es ausreichend, dass sich für ihn das Vermieterinteresse an der Kündigung aus dem Schreiben erschließt und somit der in einem eventuellen Räumungsprozess zu beurteilende Sachverhalt beschränkt wird.
Die Gründe müssen dabei so konkret und ausführlich angegeben werden, dass sie auf ihre Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden können.
Wenn für eine Bedarfsperson gekündigt wird, muss auch deren Bedarfslage dargelegt werden.
Die Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Vermieter die Räume benötigt. Dies Eignung bezieht sich auf die gesamte gekündigte Wohnung bzw. das gesamte gekündigte Mietobjekt. Besteht nur Bedarf an einem Teil des Objekts, ist eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann dann etwas anderes gelten, wenn die Teilkündigung einerseits den Belangen des Kündigenden entspricht, andererseits die Interessen des Mieters zumindest nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Die Gründe müssen dabei so konkret und ausführlich angegeben werden, dass sie auf ihre Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden können.
Wenn für eine Bedarfsperson gekündigt wird, muss auch deren Bedarfslage dargelegt werden.
Die Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Vermieter die Räume benötigt. Dies Eignung bezieht sich auf die gesamte gekündigte Wohnung bzw. das gesamte gekündigte Mietobjekt. Besteht nur Bedarf an einem Teil des Objekts, ist eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann dann etwas anderes gelten, wenn die Teilkündigung einerseits den Belangen des Kündigenden entspricht, andererseits die Interessen des Mieters zumindest nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
AG Groß-Gerau, 04.01.2011 - Az: 61 C 216/10 (14)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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