Der Kläger verlangte vom Betreiber von Google Earth die Verpixelung in dem Kartendienst. Er sah in der unverpixelten Darstellung seiner Immobilie eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Google berief sich dagegen auf das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG.
Das Gericht hatte diese beiden grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen.
Das Gericht entschied, dass dem Kläger der begehrte Anspruch nicht zustehe, weil die Interessen von Google überwiegen.
Das folge daraus, dass auf der Aufnahme weder Personen, noch irgendwelche Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar seien. Es sei kein Einblick in das Haus möglich, ebenso seinen die Eingänge zum Haus nicht zu sehen, was eventuell für Einbrecher interessant sein könnte.
Auch habe Google das Grundstück nicht „ausgespäht“, sondern auf der Aufnahme sei vielmehr nur das zu sehen, was ohnehin jedermann aus der Luft sehen könne.
Ein Anspruch auf Verpixelung bei Google Earth könne dazu führen, dass der angebotene Dienst insgesamt unbrauchbar werden könnte.