Der Berliner Mietspiegel 2021 ist (jedenfalls) ein ordnungsgemäß angepasster („einfacher“) Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558c Abs. 1, 3 BGB entspricht.
§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB (nF) iVm Art. 229 § 50 EGBGB stehen der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2021 nicht entgegen. Dem Berliner Mietspiegel 2021 liegt weder ein unzutreffender Betrachtungszeitraum, damit ein unzutreffender Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde, noch wurde der Berliner Mietspiegel 2021 - nach § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB unzulässig - ein zweites Mal fortgeschrieben.
Nach Art. 229 § 50 Abs. 1 EGBGB können Mietspiegel auch nach dem 31. Dezember 2019 unter bestimmten Voraussetzungen nach § 558 Abs. 2 S. 1 BGB in der bisherigen Fassung neu erstellt werden. Nach Satz 2 dürfen Mietspiegel, die nach Satz 1 neu erstellt wurden oder die - wie hier der Berliner Mietspiegel 2019 - am 31. Dezember 2019 bereits existierten, außerdem entsprechend § 558d Absatz 2 BGB innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Nach Absatz 2 der Übergangsregelung ist in Gemeinden, in denen ein Mietspiegel nach Absatz 1 Satz 1 neu erstellt wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Mietspiegel existierte, § 558 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel anwendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Veröffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung der ersten Anpassung maßgeblich.
Der Berliner Mietspiegel 2021 hält die Voraussetzungen der Übergangsregelungen ein.
Er ist (in jedem Fall) ein Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558c Abs. 3 BGB gemäß den Berliner Mietspiegel 2019 erstmals innerhalb der Übergangsfrist, im Einklang mit Art. 229 § 50 Abs. 1, 2 EGBGB entsprechend der Regelung in § 558d Abs. 2 BGB an die Marktentwicklung anpasst.
Offen bleiben kann, ob der Berliner Mietspiegel 2019 ein nach § 558d Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB fortgeschriebener qualifizierter Mietspiegel ist und Art. 229 § 50 EGBGB und/oder § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB seiner (weiteren) Fortschreibung - als qualifizierter Mietspiegel - entgegensteht.
§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB (nF) iVm Art. 229 § 50 EGBGB stehen der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2021 nicht entgegen. Dem Berliner Mietspiegel 2021 liegt weder ein unzutreffender Betrachtungszeitraum, damit ein unzutreffender Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde, noch wurde der Berliner Mietspiegel 2021 - nach § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB unzulässig - ein zweites Mal fortgeschrieben.
Nach Art. 229 § 50 Abs. 1 EGBGB können Mietspiegel auch nach dem 31. Dezember 2019 unter bestimmten Voraussetzungen nach § 558 Abs. 2 S. 1 BGB in der bisherigen Fassung neu erstellt werden. Nach Satz 2 dürfen Mietspiegel, die nach Satz 1 neu erstellt wurden oder die - wie hier der Berliner Mietspiegel 2019 - am 31. Dezember 2019 bereits existierten, außerdem entsprechend § 558d Absatz 2 BGB innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Nach Absatz 2 der Übergangsregelung ist in Gemeinden, in denen ein Mietspiegel nach Absatz 1 Satz 1 neu erstellt wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Mietspiegel existierte, § 558 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel anwendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Veröffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung der ersten Anpassung maßgeblich.
Der Berliner Mietspiegel 2021 hält die Voraussetzungen der Übergangsregelungen ein.
Er ist (in jedem Fall) ein Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558c Abs. 3 BGB gemäß den Berliner Mietspiegel 2019 erstmals innerhalb der Übergangsfrist, im Einklang mit Art. 229 § 50 Abs. 1, 2 EGBGB entsprechend der Regelung in § 558d Abs. 2 BGB an die Marktentwicklung anpasst.
Offen bleiben kann, ob der Berliner Mietspiegel 2019 ein nach § 558d Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB fortgeschriebener qualifizierter Mietspiegel ist und Art. 229 § 50 EGBGB und/oder § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB seiner (weiteren) Fortschreibung - als qualifizierter Mietspiegel - entgegensteht.
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LG Berlin, 24.05.2022 - Az: 65 S 189/21
ECLI:DE:LGBE:2022:0524.65S189.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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