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Auslagerung der amtierenden WEG-Verwaltung auf eine neu gegründete GmbH

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Wechsel der Rechtsform des Verwalters nicht ohne ihre Zustimmung ein neuer Verwalter „aufgedrängt“ werden kann, sondern dass es dem schutzwürdigen Interesse der Wohnungseigentümer entspricht, hierüber einen Beschluss zu fassen.

Im vorliegenden Fall lag weder eine Wiederbestellung noch ein Rechtsformwechsel des bisherigen Verwalters vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Vielmehr hat das Unternehmen Sxxx & Cxxx die WEG-Verwaltung auf eine neu gegründete GmbH ausgelagert. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist dieser Sachverhalt rechtlich wie die Wiederbestellung des amtierenden Verwalters und nicht die Bestellung eines neuen Verwalters zu werten.

Der Geschäftsführer der Sxxx Kxxx GmbH, Lxxx Hxxx, hatte bereits vorher faktisch die Verwaltergeschäfte geführt, auch wenn er nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Sxxx & Cxxx GmbH & Co. KG war. Zudem hatte Lxxx Hxxx bereits die Eigentümerversammlung vom 02.06.2009 geleitet. Nach dem Vortrag des Klägers hatte die bestellte Verwalterin die Verwaltergeschäfte sogar bereits seit Januar 2010 faktisch durch die Sxxx Kxxx GmbH ausführen lassen. Die Sxxx Kxxx GmbH führt die Verwaltung von denselben Büroräumen aus und mit denselben Mitarbeitern und Kontaktdaten. Der Bestellungszeitraum bis zum 31.12.2011 entsprach dem restlichen Bestellungszeitraum der Sxxx & Cxxx. Der Verwaltervertrag sollte nach dem angefochtenen Beschluss zu identischen Konditionen wie mit der Sxxx& Cxxx abgeschlossen werden.

Aufgrund dieser Umstände hat der angefochtene Beschluss eher das Gepräge der Verlängerung der Verwalterbestellung als der Neubestellung einer Verwaltung. Wegen der personellen und räumlichen Kontinuität bedurfte es keiner Übergabe der Verwaltung (Verwaltungsunterlagen, Geldvermögen) auf eine Nachfolgeverwaltung und der Einarbeitung der bei der neuen Verwaltung zuständigen Mitarbeiter.

Somit bestand nicht die Verpflichtung, dass für die Bestellung der Fa. Sxxx Kxxx GmbH zur Verwalterin für den restlichen Bestellungszeitraum der bisherigen Verwalterin bis zum 31.12.2011 vor der Beschlussfassung Angebote von mehreren Verwaltern hätten eingeholt werden müssen.


LG Hamburg, 21.09.2011 - Az: 318 S 123/11

ECLI:DE:LGHH:2011:0921.318S123.11.0A

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