Es rechnet keine fristlose oder ordentliche
Kündigung des Mietverhältnisses, wenn ein Mieter sich einmalig gegenüber einem Nachbarn aggressiv verhält, weil dieser ihm ständig Vorhaltungen macht, ihm Verhaltensweisen unterstellt, den Mieter gängelt und ihm nachspioniert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Nachbarin als Zeugin von einem Vorfall zwischen ihr und dem Beklagten berichtet und bestätigt hat, dass der Beklagte sie mit den Worten „halte die Fress, du alte Sau, sonst kriegst du in die Fresse geschlagen” beleidigt haben soll, reicht dieser Vorfall, soweit man die Richtigkeit der Aussage der Zeugin … unterstellt, nicht zur Begründung einer außerordentlich fristlosen Kündigung aus.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte sich tatsächlich in dieser Art und Weise gegenüber der Zeugin geäußert hat, so muss die Gesamtsituation berücksichtigt werden.
Die Schilderungen und das Auftreten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zeigen auf, dass diese den Beklagten regelrecht „überwacht” und „ausspioniert” und versucht sämtliches Verhalten des Beklagten zu verfolgen und zu dokumentieren.
Auch der o.g. Vorfall beruht darauf, dass die Zeugin den Beklagten auf eine vermeintliche Verleumdung ihrer Person angesprochen hat und sich der Beklagte hierdurch zu Recht provoziert gefühlt haben dürfte. Die Bekundungen der Zeugin haben offenbart, dass diese ein gänzlich gestörtes Verhältnis zu dem Beklagten hat und es ihr erkennbar darauf ankommt, dem Beklagten „ihre” Hausordnung und die von ihr als richtig empfundenen Verhaltensweisen aufzudrängen. Hierbei lässt sich die Zeugin auch nicht davon abhalten, falsche Schlussfolgerungen zulasten des Beklagten zu ziehen.
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