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Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verjährung beginnt gemäß § 640 BGB mit der konkludenten Abnahme der Leistungen des Architekten.

Gemäß § 634 a Abs. 2 BGB beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Abnahme. Abnahme im Sinne von § 640 BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Leistung.

Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Erklärung kann die Billigung der Werkleistung auch konkludent erfolgen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.

Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln.

Das kann z.B. der Fall sein bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns.

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.


OLG Schleswig, 02.01.2018 - Az: 7 U 90/17

ECLI:DE:OLGSH:2018:0102.7U90.17.00

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