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Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Trier hat den Eilantrag eines Zweitwohnungsinhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, abgelehnt.

Der Südwestrundfunk hatte für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 226,00 Euro inklusive Säumniszuschlägen für die Zweitwohnung des Antragstellers festgesetzt.

Für die Hauptwohnung des Antragstellers wurde dieser nicht selbst zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen, sondern ein beim Beitragsservice des Südwestrundfunks als Inhaber dieser Wohnung gemeldeter Dritter.

Der Antragsteller hat gegen die Festsetzungsbescheide Widersprüche eingelegt und im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Die Richter der 10. Kammer lehnten den Eilantrag ab.

Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, für eine Zweitwohnung Beiträge zu verlangen, soweit der Wohnungsinhaber bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen werde, denn dieselbe Person dürfe für die Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden.

Anderes gelte jedoch im Fall des Antragstellers, da dieser selbst im relevanten Zeitraum weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen worden sei noch hierfür bereits Rundfunkbeiträge gezahlt habe.

Insofern müsse er nicht doppelt für denselben Vorteil zahlen.

Zudem sei durch die Heranziehung des Dritten für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil des Antragstellers für seine Zweitwohnung abgegolten.

Vielmehr sei der mit den Rundfunkbeiträgen abgegoltene Vorteil personen- und nicht wohnungsbezogen zu verstehen.

Hiervon ausgehend sei sowohl für den Antragsteller als auch den als Inhaber der Hauptwohnung Gemeldeten von einem abgeltungspflichtigen Vorteil auszugehen, da vieles dafür spreche, dass es beiden möglich sei, in Haupt- und Zweitwohnung - auch getrennt voneinander - Rundfunk zu empfangen.


VG Trier, 24.06.2019 - Az: 10 L 2468/19.TR

Quelle: PM des VG Trier

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