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Unterlassungsanspruch bei durch Kamera erzeugtem Überwachungsdruck?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Entscheidend für die Frage, ob Anspruch der Beklagten auf Beseitigung von nachbarlichen Videokameras aus § 1004 BGB i.V. mit § 14 Nr.1, §15 Abs. 3 WEG besteht, ist ob den Betroffenen durch die Überwachungskameras ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entsteht.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Kammer geht - wie auch der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren - davon aus, dass sich der Erfassungswinkel der Kameras zumindest derzeit ausschließlich auf das Grundstück der Kläger erstreckt. Dass die Einstellung der Kameras noch auf ihr Grundstück zeigt, haben die Beklagten nach der von ihnen durch Fotos behaupteten Verstellung der Kameras nicht mehr vorgetragen und unter Beweis gestellt.

Zwar kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies setzt aber voraus, dass die Dritten eine Überwachung durch die Kameras ernsthaft befürchten müssen. Dabei muss eine solche Befürchtung aufgrund konkreter Umstände als objektiv nachvollziehbar und verständlich erscheinen. Dass der Kamerawinkel verstellbar ist, reicht hierfür nicht aus.

Auch die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Kammer, die ihre im aufgehobenen Urteil vertretene Ansicht einer „Eskalation des Streits“ der Parteien aus der weiter zunehmenden Zahl der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien gefolgert hat, vermag an dieser Auffassung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht mehr festzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat deutlich ausgeführt, dass allein aus dem Beschreiten des Rechtsweges durch die Parteien und die hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, die Kläger würden sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Beklagten einsetzen (vgl. BGH, 21.12.2011 - Az: V ZR 265/10).

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