Kaufinteressenten werden durch eine AGB-Klausel eines Maklers, die eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie vorsieht ohne hierfür nennenswerte Vorteile für den Interessenten zu bieten, unangemessen benachteiligt. Der Makler hingegen sichert sich hiermit eine Vergütung zu, ohne dass seitens des Maklers sichergestellt oder gewährleistet werden kann, dass der Eigentümer tatsächlich mit dem Reservierenden einen Kaufvertrag abschließt.
LG Berlin, 08.11.2016 - Az: 15 O 152/16
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