Wohngeldrückstände und die persönliche Haftung eines Gesellschafters
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.
BGH, 21.01.2016 - Az: V ZR 108/15
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